Stand: 01.10.2021
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen der Bauer Spedition GmbH (Auftraggeber) und dem Frachtführer bei Durchführung von Transportaufträgen/Speditionsaufträgen im Auftrag der Bauer Spedition GmbH.
Es wird dem Auftrag grundsätzlich die Geltung der ADSp 2017 zu Grunde gelegt. Ergänzend zur Geltung der ADSp vereinbaren wir nachfolgende Vertragsbedingungen. Bei Widersprüchen zwischen den ADSp und den nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten die ADSp vorrangig.
Das gilt mit folgender Ausnahme:
Die Regelhaftung wird von der gesetzlichen Haftungshöchstgrenze 8,33 SZR/kg auf 40 SZR/kg erhöht.
Die nachfolgende Regelung bezieht sich auf Ladehilfsmittel. Ladehilfsmittel sind dabei alle Gegenstände oder Konstruktionen, die für die Verpackung, des Handling oder der Verladung bzw. Sicherung der Ware dienen, so u. a. Paletten, Gitterboxen, Ladehölzer, Spanngurte, Antirutschmatten, Kantenschutz, Trennbretter usw.
Der Auftragnehmer ist mit der Durchführung des Frachtauftrages zugleich zum Tausch der Ladehilfsmittel an der Beladestelle und an der Endladestelle nebst der lückenlosen Dokumentation der Ladehilfsmittelbewegungen verpflichtet.
Der Auftragnehmer hat an der Beladestelle die vereinbarte Anzahl von Ladehilfsmitteln zu tauschen. Er hat darüber hinaus sich die Anzahl und Art der übernommenen Ladehilfsmittel quittieren zu lassen, sowie Vorbehalte hinsichtlich der Güte schriftlich festzuhalten.
Der Auftragnehmer hat sich darüber hinaus den etwaigen Nichttausch bestätigen zu lassen. Er hat im Übrigen den Auftraggeber unmittelbar nach Feststellung des Nichttausches vor Ort zu informieren.
Der Auftragnehmer hat an der Entladestelle die Ladehilfsmittel abzuliefern und sich die Ablieferung nach Anzahl und Art quittieren zu lassen. Er hat die Ladehilfsmittel zu übernehmen. Er hat bei Übernahme der Ladehilfsmittel zu prüfen, dass diese im Hinblick auf die Güte der gleichen Art entsprechen, wie die übergebenen Ladehilfsmittel.
Werden dem Auftragnehmer an der Endladestelle nicht genügend oder der Güte ungenügende Ladehilfsmittel übergeben, so hat er sich dies schriftlich bestätigen zu lassen, unter Angabe des Grundes.
Übergibt der Auftragnehmer entgegen der Vereinbarung bei der Beladestelle keine oder nicht genügend Ladehilfsmittel, so hat er den Auftraggeber zu informieren und bleibt zur Anlieferung der fehlenden tauschfähigen Ladehilfsmittel an der Beladestelle verpflichtet. Die Anlieferung hat binnen eines Monats ab dem Tag der Beladung nachträglich zu erfolgen.
Der Auftragnehmer ist nach Ablauf der Monatsfrist nicht berechtigt, Ladehilfsmittel zurückzuführen. Später zurückgeführte Ladehilfsmittel werden nicht wieder gutgeschrieben.
Der Auftragnehmer hat eine Vertragsstrafe zu zahlen, falls er die vorgenannten Regeln nicht einhält. Die Vertragsstrafe ist insbesondere zu zahlen, falls der Auftragnehmer die Ladehilfsmittel an der Ladestelle nicht tauscht oder der Güte nach ungenügende Ladehilfsmitteln abgibt und diese nicht binnen eines Monats nachträglich nachliefert. Die Vertragsstrafe beträgt zzgl. eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 20,00 € pro Auftrag wie folgt:
Es werden keine Palettengutscheine oder sonstige Gutscheine über Ladehilfsmittel akzeptiert, es sei denn, es wird die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers eingeholt.
Werden mehr Ladehilfsmittel abgegeben als geschuldet, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
Die Parteien konkretisieren das in den ADSp 2017 vorgeschriebene Standgeld wie folgt.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Meidung von Standzeiten, Verzögerungen bei der Be- und Entladung unverzüglich mitzuteilen.
Die 1. bis 4. Stunde der Standzeit werden nicht vergütet. Die Vergütung der Standzeit erfolgt ab der 5. Stunde. Es wird ein angemessenes Standgeld von 30,00 € pro angefangener Stunde Standzeit vereinbart.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an der Beladestelle und Entladestelle mindestens 2 Stunden zu warten. Er ist berechtigt, nach Ablauf von 2 Stunden eine angemessene Nachfrist zu setzen. Die Parteien sind sich einig, dass die Nachfrist mindestens von 1 Stunde angemessen ist.
Die Frist zur Berechnung der Standzeit und der Wartezeit beginnt ab dem vereinbarten Lade-/Entladetermin, bei einem Zeitfenster ab dem Ende des Zeitfensters, in jedem Fall jedoch frühestens mit Ankunft an der Entlade-/Beladestelle.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zugleich mit der Rechnung eine Kopie des Transportauftrages, die Übernahmebelege, die Ablieferungsbelege, die Dokumentation zum Palettentausch und die Formularvereinbarung zum MiLoG zu überlassen. Diese müssen bis zu 10 Werktage nach Durchführung des Transportes bei uns eingegangen sein. Nach Fristablauf, unvollständiger oder mehrerer einzelner sendungsbezogener Einreichungen behalten wir uns vor die Fracht um 25,-Euro je Ladung wegen erhöhten Verwaltungsaufwandes zu kürzen.
Die Rechnung hat neben der üblichen Angaben auch eine Nummer des Transportauftrages zu enthalten.
Die Zahlung der vereinbarten Fracht erfolgt auf Rechnung des Auftragnehmers. Die Zahlung ist innerhalb von einer Frist von 60 Tagen vorzunehmen. Die Frist beginnt nach Eingang der Originalrechnung sowie der originalen Übernahme und Ablieferungsbelege und die der Dokumentation zum Palettentausch und der vorgegebenen Formularvereinbarung zum MiLoG.
Die vorgenannten Unterlagen stellen ausdrücklich auch einen Gegenleistung für die Zahlung der Vergütung dar. Eine besondere Vergütung erhält die Frachtfirma für die Vorlage der Unterlagen nicht.
Ein vom Frachtführer vorgegebenes abweichendes Zahlungsziel wird nicht anerkannt, von dem vereinbarten Zahlungsziel kann nur durch individuelle Vereinbarung abgewichen werden.
Der Auftragnehmer haftet für den Transport nach den Vorschriften des ADSp und ergänzend dem Gesetz. Der Haftungshöchstbetrag gemäß § 431 HGB wird jedoch ausdrücklich unter Abweichung von der ADSp und dem Gesetz auf 40 SZR/kg Ware erhöht. Die Versicherung ist vom Auftragnehmer auf diesen Haftungshöchstbetrag anzupassen.
Die AGB enthalten hierin eine ausdrückliche Abweichung von den ADSp 23.1.1, ansonsten verbleibt es bei den ADSp und ergänzend dem Gesetz.
1.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Kundenschutz. Er darf von Kunden des Auftraggebers, weder unmittelbar noch mittelbar über Dritte Transportaufträge übernehmen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung (unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges) zahlt der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 €.
Der Kundenschutz erlischt ein Jahr nach Durchführung des jeweils letzten Transportauftrages, welcher für diesen Kunden durchgeführt wurde. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
2.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus sämtliche Informationen aus diesem Auftrag geheim zu halten. Er darf diese weder zu eigenen Gunsten außerhalb dieses Vertragsverhältnisses verwenden, noch an Dritte weitergeben. Im Falle des Verstoßes gegen diese Verpflichtung, ist eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Fracht (netto ohne Mehrwertsteuer) zu zahlen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, einen darüber hinaus gehenden Schaden geltend zu machen.
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt sowohl während des laufenden Vertragsverhältnisses als auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
3.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung des MiLoG. Er erklärt mit Übernahme des Auftrages, dass er in der Vergangenheit Zahlungen entsprechend dem MiLoG vorgenommen hat und zukünftig vornehmen wird. Er verpflichtet sich darüber hinaus bei genehmigter Weitergabe des Auftrages den Subunternehmer nach den Regeln des MiLoG zu verpflichten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zugleich zum Schadenersatz und Ersatz aller Aufwendungen, falls dem Auftraggeber wegen Verstoß gegen das MiLoG durch den Auftragnehmer oder ebenfalls von ihm verschuldeten Verstoß durch einen von ihm beauftragten Subunternehmer Schäden oder sonstige Aufwendungen entstehen.
Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Fall einer mündlichen Abrede unter Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag selbst durch sein oder ein verbundenes Unternehmen durchzuführen.
Soweit er den Transport selbst nicht durchführen kann, ist er berechtigt, einen Subunternehmer/Unterfrachtführer oder sonstigen Dritten einzusetzen. Er hat vor Erteilung des Auftrages an den sonstigen Dritten die notwendigen Dokumente, insbesondere Lizenz und Versicherungsbestätigung einzuholen und zu prüfen, ob es sich um einen eingetragenen Unternehmer handelt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Fracht (netto ohne Mehrwertsteuer), wenn er gegen diese Regelung verstößt. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
Es wird dem Auftragnehmer untersagt, eine Umladung ohne Zustimmung des Auftraggebers durchzuführen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Umladung zu genehmigen, wenn diese für die Durchführung des Transportes notwendig wird, ohne dass dem Auftragnehmer ein Verschulden daran zufällt und geeignete Möglichkeit zur Umladung besteht.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des Dreifachen der vereinbarten Fracht (netto ohne Mehrwertsteuer), wenn er gegen diese Regelung verstößt. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung des Terrorismus einzuhalten und zu erfüllen. Er garantiert, dass sein Unternehmen, seine Mitarbeiter oder die durch ihn beauftragten Dritte, Geschäftspartner oder Lieferanten diesbezüglich überprüft wurden und ihrerseits nicht mit terrorverdächtigen Personen, Organisationen oder Körperschaften gemäß den europäischen Antiterrorverordnungen (EG-VO 23508/2001 und EG-VO 881/2002) im weitesten Sinne in Verbindung stehen.
Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen mittelbaren und unmittelbaren Ansprüchen frei, die aus einer nicht hinreichenden Umsetzung der Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung resultieren.
Der Auftragnehmer garantiert, dass seine Leistungen nach diesem Vertrag nicht gegen das Recht der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der USA oder Vorschriften einzelner Länder verstoßen, welche im Kampf gegen Terrorismus erlassen wurden oder welche Handelsbeschränkungen anordnen.
Der Auftragnehmer garantiert weiter, dass er seiner Screeningpflicht im Hinblick auf Antiterrorverordnungen vollumfänglich nachkommen wird.
Sollte eine Leistung des Auftragnehmers nach diesem Vertrag gegen das vorgenannte Recht verstoßen oder sollte sich ein solcher Verstoß abzeichnen, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Er ist in diesem Fall berechtigt, den Auftrag zu kündigen.
Der Auftragnehmer hat in diesem Fall keinen Ersatzanspruch.
Ist ein solcher Verstoß erkennbar oder bereits eingetreten, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Leistungserbringung unverzüglich einzustellen und den Auftraggeber zu informieren. Er hat die Leistung erst wieder aufzunehmen, wenn der Auftraggeber Weisungen erteilt hat. Der Auftragnehmer kann hieraus keine Ersatzansprüche geltend machen.
Das deutsche Recht ist anwendbar, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften keine andere Rechtswahl vorschreiben. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien ist Chemnitz, soweit keine Zuständigkeit zwingend vorgegeben ist.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame und/oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Parteien gewollten Regelungszweck am nächsten kommt. Dies gilt ebenso bei Vertragslücken.
Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll von den zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht abgewichen werden. Bei Verstoß gegen die zwingenden gesetzlichen Vorschriften gelten diese vorrangig.